VEREINSSTATUTEN
AGES (Asociación Gastronómica Española en Suiza)
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Namen und Sitz
Unter dem Namen AGES (Asociación Gastronómica Española en Suiza) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich
Art. 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der spanischen Gastronomiekultur, innovativer Formen von Gastronomie- und Kulturveranstaltungen, Degustationen und Gemeinschaftsveranstaltungen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Er ist gemeinnützig orientiert, parteipolitisch und konfessionell neutral.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat, die an der Erreichung des Vereinszwecks in geeigneter Form mitwirkt oder einen einmaligen Gönnerbeitrag bezahlt.
Art. 4 Eintritt in den Verein
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Austritt & Ausschluss
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorstand in geeigneter Form mitzuteilen.
Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, den Statuten oder Beschlüssen zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen vom AGES schädigt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
III Organisation
Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vereinsversammlung.
Art. 7 Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit gefasst.
Die Einberufung erfolgt im Voraus durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden.
Der Vereinsversammlung stehen alle Befugnisse nach Art. 65 ZGB zu, insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Erteilung der Entlastung an den Vorstand
- Genehmigung der Jahresrechnung, Festsetzung der Budgets und der Mitgliederbeiträge
- Änderungen der Statuten
- Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Art. 8 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Sie wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 9 Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Vorsitzende fällt den Stichentscheid.
Passivmitglieder können zu Generalversammlung eingeladen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern sämtliche Vereinsmitglieder zustimmen.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung gewählt und besteht mindestens aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er nimmt sämtliche Aufgaben wahr, welche nicht der Vereinsversammlung übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
IV Geschäftsjahr und Mittel
Art. 12 Geschäftsjahr
Es dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 13 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: a. Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen der öffentlichen Hand
- Einnahmen aus den Aktivitäten
- Spenden
- Darlehen
- sonstigen Einnahmen
Zudem kann der Verein für die Umsetzung des Vereinszwecks geeignete Lokale mieten und Veranstaltungen organisieren.
Art. 14 Gewinnverwendung
Alle erzielten Überschüsse die Ende Jahr bestehen, werden in den Folgejahren vollumfänglich in Projekte gemäss dem Vereinszweck investiert.
Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten oder Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
V Vereinslokal
Das Vereinslokal befindet an der Eugen-Huber-Strasse 100, 8048 Zürich
Das Vereinslokal wird für Vereinssitzungen, Vereinsworkshops, offizielle Versammlungen,
Veranstaltungsvorbereitungen, Durchführung von Veranstaltungen, dem Aufbau eines inklusiven Kultur-, Gastronomie- und Veranstaltungszentrum vor Ort und die Umsetzung der Zwecke des Vereins genutzt.
VI Auflösung des Vereins
Art. 16 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung. Der Beschluss zur
Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Versammlung der anwesenden
Mitglieder. Nehmen weniger als zweidrittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb einer Woche eine zweite Sitzung abzuhalten, an welcher mit einfachem Mehr eine Auflösung bestimmt werden kann.
Bei einer Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Auflösung des Vereins.
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird der Liquidationserlös einer Organisation mit den gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen zu gewendet.
Der Vorstand übernimmt die Liquidation.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.May.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 24. May 2021. Der Vorstand
Virginia Marañón María José Lovaglio Claudio González Rodríguez
Präsidentin Vice-Präsidentin Finanzen
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Agustín Sánchez Pérez José Luis Martín del Barco
Beirat Aktuar